Wer Großes versucht, ist bewundernswert, auch wenn er fällt. Seneca

Weiterbildungspflicht IDD Versicherungsvermittler

Ohne 1. – 3.
Wir freuen uns, wenn Sie an unserer kleinen Umfrage zu diesem Thema teilnehmen.

4. Wer ist nach Umsetzung der IDD in deutsches Recht zur Weiterbildung verpflichtet?

Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Insurance Distribution Directive, kurz IDD) besagt:

Versicherungsvertrieb bezeichnet die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (Drucksache 533/17) vom 30.06.17, das am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist, wurde von dem deutschen Gesetzgeber die notwendigen gesetzlichen Änderungen in der Gewerbeordnung sowie im Versicherungsvertrags- und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgenommen:
Zusätzlich zur bekannten Zielgruppe der Versicherungsvermittler sind jetzt auch die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligten Personen des Innendienstes von Vermittlerbetrieben von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen sein. Die Leitungspersonen eines Versicherungsunternehmens unterliegen ebenfalls der Weiterbildungsverpflichtung.
Betroffen sind die Angestellten am point of sale /point of advice, die Kundenkontakt haben und eine Empfehlung zu einer materiell-rechtlichen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder zu einem Neuabschluss abgeben (z. B. Aufnahme eines neuen Risikos, cross-, up- und down-selling)1.
Die folgenden Personengruppen unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht:
Ausschließlichkeitsvermittler: Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
Angestellter Außendienst: Angestellte eines Versicherungsunternehmens/ Werbeaußendienst nach § 17 Abs. 3 MTV
Makler: Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1, Nr. 2 GewO
Mehrfachagent: Versicherungsvertreter mehrerer Versicherungsunternehmen nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
Versicherungsberater: Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Mitarbeiter eines Vermittlers: Mitarbeiter eines VU oder Vermittlerbetriebs (auch Sparkassen/ Banken) nach § 34d Abs. 9 GewO und § 48 VAG
Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens (Innendienst/ Service Center): Unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligte Angestellte eines Versicherungsunternehmens nach § 48 Abs. 2 VAG
Leitungsperson: Leitungspersonen nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und § 48 Abs. 2 VAG
1 Vgl hierzu den vom GDV unter Mitwirkung des AGV erstellten Katalog: Fragen und Antworten zur Umsetzung der IDD (Version 1.0) vom 7. Juli 2017, Nr. 15, S. 22. Nach persönlichem Login einsehbar auf der AGV-Homepage.

5. Sind Teilzeitmitarbeiter bzw. geringfügig Beschäftigte auch im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?

Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der vollen Weiterbildungsverpflichtung. Der Entwurf der VersVermV vom 27.06.2018 sieht keine Reduzierung vor (siehe Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 (Versicherungsvermittlerverordnung) zu § 7 Weiterbildung Abs. 8 und § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO).

7. Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht?

Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 27.06.2018 sieht in der Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV-E in § 26 vor, dass Verstöße gegen die Pflicht, Nachweise und Unterlagen über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen aufzubewahren sowie nach Aufforderung eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben (§ 7 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1) flicht .

9. Sind Personen in der Leitungsstruktur von der Weiterbildungspflicht nach IDD betroffen?

Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens oder -vermittlers, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen regelmäßig weiterbilden.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.

Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben.

Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen2.

2 Vgl hierzu den vom GDV unter Mitwirkung des AGV erstellten Katalog: Fragen und Antworten zur Umsetzung der IDD (Version 1.0) vom 7. Juli 2017, Nr. 15, S. 22. Nach persönlichem Login einsehbar auf der AGV-Homepage.

 

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